Reparaturen

Reparatur-Service und Bedingungen

Für Siebträger Espressomaschinen & Espresso-Mühlen

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Bedingungen zu Reparatur durch Sancta Coffea


I. Geltungsbereich, Abwehrklausel, Eigentums-/Urheberrechte und Geheimhaltung

1. Allen Reparaturen, Wartungsarbeiten und vergleichbaren Leistungen (nachstehend In-
standsetzung) der Sancta Coffea, Harald Teufel, Karlsruhe (nachfolgend: Auftragnehmer)
liegen ausschließlich diese Allgemeinen Reparaturbedingungen und etwaige gesonderte
vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Andere Bedingungen des Kunden (nachfolgend:
Auftraggeber) werden nicht Vertragsinhalt, auch nicht durch (widerspruchslose) Auftrags-
annahme.
2. Soweit unsere Leistung auch Lieferungen u.ä. enthält, gelten unter den jeweiligen Voraus-
setzungen insoweit unsere „Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen“ sowie unsere
„Garantiebedingungen“.
3. Diese Reparaturbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen zwi-
schen dem Auftragnehmer und Auftraggeber, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrück-
lich vereinbart werden.
4. Der Auftragnehmer behält sich an seinen dem Auftraggeber ggf. zur Verfügung gestellten
Mustern, Zeichnungen, Modellen, Werkzeugen, Kostenvoranschlägen sowie allen Informa-
tionen körperlicher und unkörperlicher Art (auch in elektronischer Form) sämtliche Eigen-
tums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers
Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind im Falle der Nicht-Auftragserteilung
dem Auftragnehmer auf dessen Verlangen unverzüglich herauszugeben.
5. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder
technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als
Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Erkennt einer der Vertragspartner, dass eine geheim zu
haltende Information in den Besitz eines unbefugten Dritten gelangt oder eine geheim zu
haltende Unterlage verloren gegangen ist, wird er den anderen Vertragspartner hiervon
unverzüglich unterrichten. Bei Verstößen gegen Vertraulichkeits-, Geschäftsgeheimnis- und
ähnliche Pflichten behält sich der Auftragnehmer ausdrücklich zivil-, wenn notwendig auch
strafrechtliche Schritte vor.

 

II. Unverbindliche Kostenangabe und Kostenvoranschlag
1. Soweit möglich, werden dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss die voraussichtlichen
Reparaturkosten unverbindlich angegeben.
Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält der Auftrag-
nehmer während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist
das Einverständnis des Auftraggebers jedenfalls dann einzuholen, wenn die angegebenen
Kosten voraussichtlich um mehr als 15 % überschritten werden.
2. Wünscht der Auftraggeber vor der Ausführung der Reparatur einen Kostenvoranschlag mit
verbindlichen Preisansätzen, so ist dies vom Auftraggeber ausdrücklich zu verlangen. Ein
derartiger Kostenvoranschlag ist – soweit nicht anders vereinbart – nur verbindlich, wenn
er schriftlich abgegeben wird. Der Auftragnehmer ist an seinen Kostenvoranschlag einen
Monat gebunden.
Leistungen, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber zur Erstellung
des Kostenvoranschlags erbringt, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. (Checkgebühren)
Dies gilt auch, wenn es zu keiner Auftragserteilung nach Erstellung des Kostenvoranschlags kommt, die
zur Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen bei der Durchführung der Re-
paratur nicht verwertet werden können oder die Reparatur nicht durchführbar ist.
Sollte es nach Erstellung des Kostenvoranschlags zu keiner Auftragsvergabe kommen, wird der
Reparaturgegenstand ohne Re-Montage und unterbrochener Stromzufuhr zur Abholung bereit gestellt.
Eine Re-Montage muß gesondert in Auftrag gegeben werden. Bei sicherheitsrelevanten Fehlern
wird die Stromzufuhr reversibel unterbunden.
Sollten sich bei Durchführung der Reparatur Erschwernisse herausstellen oder der Auf-
tragnehmer während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig
erachten, dürfen die im Kostenvoranschlag ausgewiesenen Kosten überschritten werden,
wenn der Auftraggeber nach entsprechender Information durch den Auftragnehmer dieser
Kostenüberschreitung zustimmt.

III. Leistungsumfang
1. Der Reparatur- und Instandsetzungsauftrag wird unter Berücksichtigung der bei Auftrags-
erteilung (ggf. in der Auftragsbestätigung) festgelegten Arbeiten sorgfältig ausgeführt.
Der Auftragnehmer behält sich vor, zusätzliche bei Auftragserteilung nicht festgelegte Ar-
beiten vorzunehmen, sofern sie zur Wiedererreichung der vollen Gebrauchsfähigkeit des
Reparaturgegenstandes oder zur Durchführung der Instandsetzung erforderlich sind; in
diesem Fall ist die Zustimmung des Auftraggebers jedenfalls dann einzuholen, wenn die
angegebenen Kosten voraussichtlich um mehr als 15 % überschritten werden.
2. Soll der Umfang des ursprünglichen Reparaturauftrags auf Wunsch des Auftraggebers er-
weitert oder geändert werden, so bedarf es hierzu eines gesonderten Zusatzauftrags.
3. Andere, bei Auftragserteilung (ggf. in der Auftragsbestätigung) bzw. im Zusatzauftrag nicht
festgelegten Arbeiten sowie andere, nicht im Zusammenhang mit dem Reparaturauftrag
stehenden, defekte Teile des Reparaturgegenstandes sind vom Leistungsumfang des Repa-
raturauftrags nicht umfasst. Eine Haftung des Auftragnehmers hierfür ist ausgeschlossen.
4. Bei der Instandsetzung ausgebaute oder ersetzte sowie als Muster überlassene schadhafte
Teile gehen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, in das Eigentum des Auftrag-
nehmers über.

 

IV. Nicht durchführbare Reparaturen
1. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere
entstandene Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem
Aufraggeber in Rechnung gestellt. Das gilt auch, wenn die Reparatur aus vom Auftragnehmer

nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil der beanstan-
dete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist, Ersatzteile nicht zu beschaffen sind, der
Auftraggeber einen vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat, der Vertrag während der
Durchführung gekündigt worden ist.
2. Der Reparaturgegenstand wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers ge-
gen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt, es
sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.
3. Bei nicht durchführbarer Reparatur haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden am Repa-
raturgegenstand, die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und für Schäden, die nicht
am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund
sich der Auftraggeber beruft; ergänzend gilt Ziffer XII. (Haftungsausschluss).

 

V. Preise und Aufrechnung
1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsabschluss bzw. vor Rücksendung des Repa-
raturgegenstandes eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlan-
gen.
2. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk ausschließlich Verpackung,
Transport, Versicherung, Zollkosten und sonstiger anfallender Nebenkosten. Zu den Preisen
kommt die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe hinzu.
3. Die Zahlung ist bei Abnahme und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung sofort,
ohne Skonto zu leisten.
4. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht
dem Auftraggeber nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechts-
kräftig festgestellt sind.
5. Stellt der Auftraggeber seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor, wird die Eröff-
nung eines Insolvenz-, Vergleichs- bzw. vergleichbaren Verfahrens beantragt, oder kommt
der Auftraggeber mit der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks in Verzug, so wird die
Gesamtforderung des Auftragnehmers sofort fällig. Dasselbe gilt bei einer sonstigen we-
sentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers. Der Auf-
tragnehmer ist in diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen
oder vom Vertrag zurückzutreten.

 

VI. Reparatur im Werk des Auftragnehmers
1. Der Auftraggeber hat auf eigene Gefahr und eigene (Transport-, etc.) Kosten den Repa-
raturgegenstand dem Auftragnehmer grundsätzlich im Werk des Auftragnehmers (Karlsruhe)                                                                            bzw. an einem anderen, vom Auftragnehmer bestimmten, der Zweckmäßigkeit der
Reparaturleistungen dienenden Ort ordnungsgemäß zur Verfügung zu stellen.
Insbesondere müssen alle Fremdprodukte, Zubehörteile, Zusatz-Produkte, Programme,
Daten und Speichermedien, die nicht Bestandteil des Reparaturgegenstands sind, vor
der Versendung an den Auftragnehmer entfernt werden; dabei haftet der Auftragnehmer
nicht für Sachen, die vom Auftraggeber nicht entfernt wurden oder die beschädigt wurden,
bevor sie beim Auftragnehmer eingetroffen sind. Ebenso muss der Reparaturgegenstand
vom Auftraggeber ordnungsgemäß für den Versand vorbereitet (gereinigt, vollständig
entleeren, Transportsicherungen aktivieren etc.) und handelsüblich verpackt werden. Der
Auftraggeber als Versender verpflichtet sich, alle gefährlichen, giftigen, gesundheitsschäd-
lichen Stoffe, mit denen das Gerät in Kontakt getreten ist, absolut rückstandsfrei zu entfer-
nen, damit für den Auftragnehmer als Empfänger die Annahme gefahrlos ist.
Nach Durchführung der Reparatur ist der Reparaturgegenstand im Werk des Auftragsnehmers                                                                        durch den Auftraggeber auf eigene Gefahr und eigene (Transport-, etc.) Kosten abzuholen.
2. Der Auftraggeber trägt jeweils die Transportgefahr.
3. Während der Reparaturzeit im Werk hat der Auftraggeber selbst und eigenverantwortlich
für die Aufrechterhaltung eines bestehenden Versicherungsschutzes für den Reparaturge-
genstand (z. B. hinsichtlich Feuer, Leitungswasser, Sturm, Maschinenbruch) zu sorgen. Nur
auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers kann Versicherungsschutz
für diese Gefahren besorgt werden.
4. Bei Verzug des Auftraggebers mit der Übernahme kann der Auftragnehmer für Lagerung
in seinem Werk eine ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Reparaturgegen-
stand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden.
Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

VII. Abnahme
1. Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Reparaturarbeit verpflichtet, sobald ihm deren
Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des
Reparaturgegenstandes stattgefunden hat.
2. Erweist sich die Reparatur als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Besei-
tigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des
Auftraggebers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber zu-
zurechnen ist.
Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, der insbesondere die Funktionsfähigkeit des Re-
paraturgegenstandes nicht oder nur unerheblich beeinträchtig, so kann der Auftraggeber
die Abnahme nicht verweigern.
3. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme
nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Reparatur als erfolgt.
Dies gilt ebenso für eine, auch teilweise Benutzung bzw. Übernahme des reparierten Ge-
genstandes durch den Auftraggeber in den Betriebszustand oder in die Produktion und
sonstige faktische Inbetriebnahme.
4. Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkennbare Mängel, soweit
sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten
hat.
5. Die Kosten der Abnahme trägt der Auftraggeber.
6. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, steht dem Auftragnehmer ein
Anspruch für die Aufbewahrung der reparierten Sache zu, insbesondere in Form einer
ortsüblichen Aufbewahrungsgebühr. Der Reparaturgegenstand kann nach Ermessen des
Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Lagerung
gehen zu Lasten des Auftraggebers. Im Übrigen gelten bei Nichtabholung die gesetzlichen
Regelungen, insbesondere die Regelungen zur nicht durchgeführten Abnahme.

 

VII. Eigentumsvorbehalt und erweitertes Pfandrecht
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör- und Ersatz-
teilen, Austauschaggregate etc. bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Reparaturver-
trag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.
2. Neben dem gesetzlichen Pfandrecht steht dem Auftragnehmer wegen seiner Forderung
aus dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz
gelangten Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen
Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leis-
tungen geltend gemacht werden.

 

VII. Haftungsbegrenzung des Auftragnehmers und Haftungsausschluss
1. Werden Teile des Reparaturgegenstandes durch Verschulden des Auftragnehmers beschä-
digt, so hat er diese nach seiner Wahl auf seine Kosten zu reparieren oder neu zu liefern.
Die Ersatzpflicht beschränkt sich der Höhe nach auf den vertraglichen Reparaturpreis. Im
Übrigen gilt Ziffer 2.
2. Für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, haftet der Auftrag-
nehmer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – ausschließlich
2.1 bei Vorsatz,
2.2 bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
2.3 bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
2.4 bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch
bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letz-
terem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Scha-
den.
3. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

IX. Verjährung
1. Alle Ansprüche des Auftraggebers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren
in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.
2. Für Schadensersatzansprüche nach Ziffern XII. 2.1 – 2.4 gelten die gesetzlichen Fristen.
XIV. Ersatzleistung des Auftraggebers
Werden bei Reparaturarbeiten außerhalb des Werkes des Auftragnehmers ohne sein Ver-
schulden die von ihm gestellten Vorrichtungen, Werkzeuge und sonstige Hilfsmittel auf
dem Reparaturplatz beschädigt bzw. geraten sie ohne sein Verschulden in Verlust, so ist
der Auftraggeber zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet.

 

X. Salvatorische Klausel
1. Sofern unvorhersehbare Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragneh-
mers liegen, die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verän-
dern oder auf den Betrieb des Auftragnehmers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter
Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst; soweit dies wirtschaftlich nicht
vertretbar ist, steht dem Auftragnehmer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
2. Für sämtliche Streitigkeiten zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber wird als Gerichts-
stand Karlsruhe vereinbart. Der Auftragnehmer ist gleichzeitig berechtigt, am
Hauptsitz des Auftraggebers Klage zu erheben.
3. Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragsparteien daneben einer anderen
Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.
4. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gilt ausschließlich
das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepub-
lik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
5. Sollte eine Klausel dieser Bedingungen unwirksam sein, berührt das die Gültigkeit der an-
deren Klauseln nicht. Ist eine Klausel dieser Bedingungen nur zu einem Teil unwirksam, so
behält der andere Teil seine Gültigkeit. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Klausel
durch eine wirksame Ersatzbestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der
unwirksamen Vertragsbedingung möglichst nahe kommt.


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